Dienstag, 30. November 2021

Vernehmlassung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die sozialePrävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001; Änderung

Die glp Aargau steht hinter der nötigen Revision des SPG

Die glp sieht die Notwendigkeit zur Revision des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventions-gesetz, SPG). Die Revision umfasst die Alimentenhilfe (Teil A), die Observation im Sozialhilferecht (Teil B) sowie weiteren gesetzlichen Anpassungsbedarf (Teil C).

Anpassungen im Bereich Alimentenhilfe

Die Zuständigkeiten bleiben nach der geplanten Revision bei der Gemeinde, sie wird gesetzlich neu geregelt. Für die Inkassohilfe braucht es Fachkompetenz, die Entscheidungshoheit bleibt bei den Gemeinden. Dieser Ansatz wird von der glp unterstützt.

Schaffung einer neuen Gesetzesgrundlage für Observationen im Sozialhilferecht

Eine Gesetzesgrundlage fordern zwei parlamentarische Vorstösse. Durch die vorgeschlagene Teilrevision sollen die für die Sozialhilfe zuständigen Gemeinden die Kompetenz erhalten, bei Verdacht auf Sozialhilfemissbrauch Observationen durchführen zu können, sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen und alle zur Verfügung stehenden anderen Mittel ausgeschöpft sind. In einem liberalen und freiheitlichen Staat sollte die Überwachung bedacht und nur mit entsprechenden Gründen erfolgen können. Aus unserer Sicht überwiegen jedoch die Vorteile einer solchen neuen Regelung gegenüber den Bedenken eines wachsenden Überwachungsstaates, zumal sie in anderen Kantonen bereits gut funktioniert.

Weiterer Anpassungsbedarf im SPG

Beim Kostenersatz des Kantons gegenüber den Gemeinden für Sozialhilfekosten im Flüchtlingsbereich sowie für Personen ohne Unterstützungswohnsitz soll eine Verwirkungsfrist vorgesehen werden. Auch für die Anmeldung von kostenintensiven Sozialhilfefällen (sogenanntes "Teilpooling") soll die Verwirkungsfrist neu auf Gesetzesstufe verankert werden. Weiter soll die kantonale Zuständigkeit für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von Flüchtlingen während deren Aufenthalt in einer kantonalen Unterkunft im SPG ausdrücklich geregelt und damit die aktuelle Praxis gesetzlich verankert werden. Schliesslich soll sich die Berechnungsgrundlage der Elternschaftsbeihilfe neu dem Leistungszeitraum angleichen.

«Wir unterstützen grundsätzlich all die vorgeschlagenen Änderungen, auch wenn bei der Elternschaftsbeihilfe (6 Monate) die Frage nach dem 13. Monatslohn noch nicht gut geklärt ist.», ergänzt Hans-Peter Budmiger die Vernehmlassungsantwort.