Freitag, 22. Oktober 2021

Die glp Aargau begrüsst die Anpassungen im Bundesgesetz über Krankenversicherungen (KVGG).

Mit der Änderung wird eine gesetzliche Grundlage gelegt, damit die SVA zu Unrecht bezogene Prämienverbilligung direkt beim Krankenversicherer zurückfordern kann. Ebenfalls soll der Zeitpunkt hinsichtlich Festlegung des Kantonsbeitrag für die Prämienverbilligung neu festgelegt werden. Bei beiden Punkten soll eine bereits gelebte Praxis weitergeführt werden, was von der glp nicht bestritten wird.

Die SVA Aargau kann zu Unrecht bezogene Prämienverbilligungen bei der Krankenkasse geltend machen und zurückfordern. In der Praxis wird dies schon viele Jahre so gemacht, allerdings fehlt die gesetzliche Grundlage dazu. Dieses Manko wird richtigerweise korrigiert.

Der Zeitpunkt, wann der Grosse Rat durch Dekret die Höhe des Kantonsbeitrags beschliesst, konnte durch das vollautomatisierte Prämienverbilligungsverfahren verschoben werden. Die Praxis der letzten Jahre hat sich bewährt und deshalb soll die Praxis `Beschlussfassung im zweiten Quartal des Antragsjahrs im Gesetz niedergeschrieben werden.

Die glp wird die Änderungsvorschläge unterstützen.