Freitag, 28. September 2018

Anpassung Richtplan; Verminderung Fruchtfolgefläche in Birmenstorf

„Almeria in Birmenstorf“? - Wir sind mit der Vorgehensweise des Kantons nicht einverstanden.

Vorbemerkungen:

 

Situation der Landwirtschaft:

Die glp hat grundsätzlich Verständnis, dass sich die Gemüsebetriebe für die Zukunft gut aufstellen und ihre Betriebe vergrössern möchten. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, müssen sie über mehrere Monate den Grossverteilern liefern können. Häufig geht dies nur in geschütztem Anbau.

 

 

Ökologie /Energie:

Aussagen über ökologische Folgen und Energiebetrachtungen sind schwierig und kommen zu verschiedenen Aussagen, je nachdem, was alles einbezogen wird und wie gross der Betrachtungshorizont angesetzt wird.

 

Grundsätzlich erwartet die glp mehr „Positivplanungen“ wie z.B. bei der KEZO Hinwil, wo bewusst eine Zone zur Nutzung der Abwärme geschaffen worden ist. In jedem Fall lehnt die glp ab, dass im Rahmen dieser Pläne Gewächshäuser entstehen können, die mit nicht erneuerbaren Energien beheizt werden dürfen. Entsprechende Vorkehrungen sind in der BNO zu treffen.

 

 

Vorgehen / Verfahren:

Grundsätzlich wird begrüsst, dass sich eine Gemeinde auch mit der Entwicklung ausserhalb der Bauzone auseinandersetzt und diese koordiniert angeht. Dies scheint weitsichtiger als relativ planlos einzelne Gesuche zu behandeln.

 

Worin die Rechtsgrundlage bestehen soll, wonach der Kanton bei Anträgen auf Richtplanänderungen seitens Gemeinden oder Dritten nur eine „Grobbeurteilung aus fachlicher Sicht“ macht, erscheint jedoch schleierhaft. Wir erwarten eine Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Richtplan und nicht eine Grobbeurteilung sowie eine entsprechende Erläuterung der Interessenabwägung seitens des Kantons. Diese Erläuterungen müssten zumindest den kritischen Punkten Rechnung tragen. Heute scheint die Doktrin zu herrschen, dass man zuerst mal schaut, ob in der Mitwirkung Opposition entsteht und danach erst die Überprüfung macht. Dieses Vorgehen greift massiv zu kurz und delegiert die Vollzugsaufgaben des Kantons an Dritte.

 

Die weitere Tatsache, dass der Kanton sich verweigert hat, die relevanten Dokumente herauszugeben, damit die glp die Qualität der Überprüfung seitens Kantons hätte nachvollziehen können, spricht Bände. Dass in der Vernehmlassungsbotschaft zudem DAS relevante Richtplankapitel L3.2 nicht einmal erwähnt wird, scheint ebenfalls kein Zufall zu sein. Genau dieses Richtplankapitel wurde vom Bund nicht genehmigt, weil es zu permissiv formuliert war und nicht dem Bundesgesetz entsprochen hatte. 

 

 

Landschaft / Richtplankonformität / Einhaltung der Schutzziele:

Die glp geht davon aus, dass die Vorlage in weiten Zügen nicht Richtplan-konform ist und der „Empfehlung zur Berücksichtigung der Bundesinventare nach Artikel 5 NHG in der Richt- und Nutzungsplanung“ (Bern, 2012) widerspricht, womit keine kantonale Genehmigung möglich sein sollte.

 

Sollte der Kanton der Ansicht sein, der BLN-Status von einzelnen oder mehreren Standorten sei sachlich nicht gerechtfertigt, so hat er zuerst die BLN-Planung abzuändern, bevor er derartigen Nutzungsplanänderungen zustimmt.

 

Die glp lehnt daher die Anträge wie zurzeit vorliegend ab und weist die Vernehmlassungsbotschaft zur entsprechenden Verbesserung sowie Ergänzung betreffend die untenstehenden Punkte zurück.

 

 

Anträge, sofern am Vorhaben festgehalten werden sollte:

Die Interessensabwägungen sind gemäss den gesetzlichen Vorgaben darzustellen. So wie heute vorliegend, wird das Anliegen sowohl als nicht Richtplan- als auch als nicht NHG- konform betrachtet. Es fehlen angesichts der obigen aus unserer Sicht nicht oder zumindest zu wenig berücksichtigten gesetzlichen Grundlagen namentlich:

  1. Darlegung, dass das Eingriffsinteresse von gleich- oder höherwertigem (nationalem!) Interesse als der ungeschmälerte Schutz ist.
  2. Die Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen sind im gleichen Planungsstand darzulegen.
  3. Darlegung, dass überkommunale Lösungen und alternative Standorte geprüft worden sind (d.h. Abkehr von der Politik, dass solche Standorte primär auf Eigenland der Betriebe zu erstellen sind!).
  4. Darlegung, welche Massnahmen die gute Einordnung zu gewährleisten vermögen.
  5. Formulierung von diversen Auflagen, wie z.B. dass allfällige Gewächshäuser nur mit erneuerbaren Energien beheizt werden dürfen.
  6. Darlegung, welche Massnahmen Kanton und Gemeinden zur Sicherstellung und Entwicklung der Landschaftsqualitäten treffen.
  7. Es ist ein Gutachten der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission beizubringen.

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Gesetzliche Grundlagen, auf welche sich die glp in ihrer Beurteilung stützt:

 

 

Richtplan-Text:

 

Kapitel L2.4

Diese Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung verdienen “in besonderem

Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs-

oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung”. Art.  Abs. 1 NHG

Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom April 2009 kommen Bundesinventare nach Art. 5 NHG Sachplänen beziehungsweise Konzepten des Bundes gleich und sind deshalb in der kantonalen Planung zu berücksichtigen. Aufgrund der Behördenverbindlichkeit der Richtplanung sind die Schutzanliegen des BLN in der Nutzungsplanung umzusetzen.

 

Herausforderungen:

Die BLN-Gebiete im Kanton Aargau werden durch bauliche Eingriffe und raumwirksame Tätigkeiten in unterschiedlichem Ausmass in ihren Landschaftsqualitäten beeinträchtigt und damit in ihrer Substanz gefährdet.

Planungsanweisungen:

1.2 Die Gemeinden sorgen im Rahmen der Nutzungsplanungen für die Umsetzung der Schutz- und Entwicklungsziele des BLN. Die bestehenden raumplanerischen Festlegungen sind in Bezug auf ihre Schutzwirkung zu überprüfen. Bei Schutzdefiziten (zum Beispiel Infrastrukturanlagen, Folientunnel / Gewächshäuser usw.) treffen Kanton und Gemeinden geeignete Massnahmen zur Sicherstellung und Entwicklung der Landschaftsqualitäten.

 

Bei Bauvorhaben oder Planungen der Landwirtschaft kann der Regierungsrat finanzielle und personelle Ressourcen einsetzen, wenn dadurch die kantonalen Freihalteinteressen besser geschützt werden können.

 

 

 

Kapitel L.3.2  (durch den Bundesrat abgeändert (23.8.2017), da vorher nicht bundesrechtskonform):


1.4 Die Ausscheidung von Entwicklungsstandorten Landwirtschaft (ESL) und Speziallandwirtschaftszonen erfolgt im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung. Dabei sind insbesondere die FFF zu schonen, die landwirtschaftlichen, landschaftlichen und ökologischen Interessen zu berücksichtigen, kantonale und kommunale Natur- und Landschaftsschutz-gebiete zu respektieren, überkommunale Lösungen und alternative Standorte in Betracht zu ziehen und für eine gute Einordnung in die Umgebung zu sorgen.

 

 

Auszüge aus Empfehlung zur Berücksichtigung der Bundesinventare nach Artikel 5 NHG in der Richt- und Nutzungsplanung“ (Bern, 2012):

Kapitel 3.1. Selbst wenn die Realisierung eines Vorhabens (z. B. eines Bauprojekts) einen geringfügigen Eingriff darstellte, da der Eingriff in ein Schutzziel mit einem geringfügigen Nachteil verbunden wäre, kann er höchstens dann zulässig sein, wenn die Eingriffsinteressen ihrerseits gewichtig sind und sie zudem die durch die Bundesinventare umrissenen Schutzinteressen überwiegen. (…) Eine Ausnahme ist nach der gesetzlichen Regelung nur möglich, wenn das Eingriffsinteresse auf ein gleich- oder höherwertiges Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung zurückgeht [...]. D. h. immer dann, wenn das zu einem Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung vorgebrachte Interesse nicht von nationaler Bedeutung ist, ist der Eingriff unzulässig und darf von der Entscheidbehörde keine Interessenabwägung mehr durchgeführt werden, denn in diesen Fällen hat der Gesetzgeber bereits zugunsten der ungeschmälerten Erhaltung entschieden [...]».

 

Kapitel 6.1.2.2. Abstimmungsanweisungen

Raumwirksame Vorhaben sind auf mögliche Konflikte mit den Schutzzielen des BLN zu überprüfen. Denkbare Fragestellungen können beispielsweise sein:

  • Beeinträchtigt das Vorhaben die Schutzziele eines BLN-Objekts? …Ist der Eingriff unvermeidlich (Standortgebundenheit)?
  • Soll von den Schutzzielen des BLN abgewichen werden, ist eine fachlich kompetente und rechtlich korrekte Abwägung aller Interessen vorzunehmen. Zudem sind bei Bundesaufgaben die von Artikel 6 Absatz 1 NHG geforderten Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen mit dem gleichen Planungsstand wie der geplante Eingriff darzustellen.
  • Für eine verträgliche räumliche Entwicklung der BLN-Objekte sind geeignete Verfahren und Massnahmen zu bestimmen, z. B. Sicherstellung der entsprechenden Fachkompetenz bei planerischen Aufgaben, Veranstaltung qualifizierter Wettbewerbe unter Einbezug der kantonalen Fachstelle für Natur und Landschaft usw.