Die glp ist insbesondere damit einverstanden, dass die kantonale Verwaltung und die unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie die AGV und die SVA zum Wirkungsbereich der Ombudsstelle gehören sollen. Nicht zu überzeugen vermögen die Begründungen im Anhörungsbericht zum Ausschluss der APK, der AKB, der BSVA und der FHNW vom Wirkungsbereich der Ombudsstelle.
Auch dass privatrechtliche Leistungserbringer mit öffentlichen Aufgaben (wie z.B. die Kantonsspitäler oder die AEW AG) nicht zum Wirkungsbereich der Ombudsstelle gehören sollen, wird von der glp kritisch beurteilt. Lukas Huber, Grossrat GLP, stellt dazu klar: "Privatrechtliche Leistungserbringer wie Kantonsspitäler, welche öffentliche Aufgaben wahrnehmen und von der öffentlichen Hand ganz oder teilweise finanziert werden, sollten ebenfalls dem Wirkungsbereich der Ombudsstelle unterstellt werden."
Die glp Aargau erwartet insbesondere bei den kantonseigenen Spitälern (KSA, KSB und PDAG) eine deutliche und nachhaltige Verbesserung der gegenwärtigen Situation. Das KSA hat keine eigene Ombudsstelle und am KSB nimmt die Geschäftsleitung selbst die Rolle einer Ombudsstelle ein. Dies ist ein unhaltbarer Zustand. Gemäss Lukas Huber, ist es essenziell, dass es in diesem Bereich eine unabhängige Anlaufstelle für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gibt, die Missstände in den Kantonsspitälern aufnehmen und weiter untersuchen kann. «Insbesondere bei der Behandlung von und der Forschung am Menschen müssen Fehler verhindert und wo solche passieren, transparent gemeldet und untersucht werden können."
Der Anhörungsberichts lässt offen, ob auch die Gemeinden der Ombudsstelle angeschlossen sein sollen. Die glp unterstützt einen freiwilligen Einbezug der Gemeinden mit einer Beteiligung an der Finanzierung. Ein zwingender Einbezug der Gemeinden hingegen lehnt die glp0 als unnötiger und übermässiger Eingriff in die Gemeindeautonomie ab.
Die Justiz soll nach überzeugter Haltung der glp nicht generell, sondern nur dort vom Wirkungsbereich der Ombudsstelle ausgeschlossen werden, wo sie im Rahmen ihrer richterlichen Unabhängigkeit tätig ist. "Wo keine richterliche Unabhängigkeit besteht, handelt es sich um Justizverwaltung und das Gericht agiert wie jede andere Verwaltungsbehörde auch", stellt Lukas Huber fest.
Es ist absolut richtig und wichtig, dass die Rechtssetzungstätigkeit dem Wirkungsbereich der Ombudsstelle entzogen ist. Hier spielen die politischen und demokratischen Prozesse, welche nicht durch ein Ombudsverfahren unterlaufen werden dürfen.
Ebenfalls richtig ist, dass ein Ombudsverfahren nicht in laufende verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren eingreifen sollen. Allerdings ist eine Einschränkung nur bei hängigen Rechtsmittelverfahren zu rechtfertigen. Ist ein behördeninternes Rechtsmittelverfahren abgeschlossen, ist nicht ersichtlich, wieso eine Angelegenheit vom Wirkungsbereich der Ombudsstelle ausgeschlossen sein soll.
Die glp regt daher an, dass ein Ausschluss einzig bei «hängigen» Rechtsmittelverfahren besteht, ausser bei Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und der Verletzung von Amtspflichten durch die Rechtsmittelbehörde.