Freitag, 12. November 2021

Vernehmlassung zum Neubau Bezirksgericht Lenzburg, Verpflichtungskredit

Die glp Aargau begrüsst den Neubau des Bezirksgerichts in Lenzburg. Das neue geplante Bezirksgericht ist aus Sicht der glp nötig und bietet daher eine gewisse Dringlichkeit. Mehrere Punkte bezüglich des Projektes sind für die glp jedoch kritisch zu hinterfragen.

Das Bezirksgericht Lenzburg ist seit 1940 am Metzgplatz 18 in Lenzburg untergebracht und entspricht den aktuellen Anforderungen nicht mehr. Ein Neubau am Malagarain in Lenzburg soll neuer Standort werden. Die glp begrüsst diesen Neubau für das Bezirksgericht Lenzburg ausdrücklich und ist insbesondere auch mit dem Standort einverstanden.

Am aktuellen Bezirksgericht bestehen erhebliche Missstände im Bereich der Sicherheit und Diskretion, die eines Gerichts nicht würdig sind und die sowohl Kundinnen und Kunden als auch Mitarbeitende in unangenehme Situationen bringen können. Das vorliegende Projekt hat deshalb aus Sicht der glp auch eine gewisse Dringlichkeit.

Das Projekt "Neubau Bezirksgericht Lenzburg" scheint aus Sicht der glp grundsätzlich sorgfältig ausgearbeitet und überzeugt in architektonischer Hinsicht weitgehend. «Die konsequente Umsetzung des 3-Zonen-Sicherheitskonzepts ist sinnvoll und im vorliegenden Projekt gut gelungen. Der Standort erscheint sinnvoll und ist insbesondere aufgrund der räumlichen Nähe zur KAPO positiv zu werten. Dennoch beurteilen wir div. Punkte kritisch», hält Lukas Huber, glp-Grossrat fest.

Es ist zu bedauern, dass der Gerichtsneubau nicht entsprechend dem ursprünglichen Wettbewerbsprojekt mit Verbindungsbauten umgesetzt werden kann sondern nun als Solitär realisiert werden muss.

Durch den Verzicht auf die beiden Verbindungsbauten verletzt das vorliegende Projekt die maximal zulässige Gebäudehöhe um 3 Meter. Damit das Projekt überhaupt wie geplant realisiert werden kann, ist ein Gestaltungsplan erforderlich, welcher ein nicht unerhebliches Einspracherisiko bietet. Es ist zu bedauern, dass kein baurechtskonformes Projekt ausgearbeitet werden konnte und dadurch eine unnötige Verzögerung des dringend notwendigen Projekts riskiert wird.

Die Realisierung als Solitär führt zudem dazu, dass keine direkte Verbindung zur KAPO besteht. Eine solche wäre für Interventionen oder für eine alternative Zuführung von beschuldigten Personen sinnvoll. Dies würde auch Synergien (z.B. bei den Einstellzellen) ermöglichen. Die glp wünscht deshalb eine Antwort auf die Frage, ob eine unterirdische Verbindung über die Tiefgarage realisiert werden könnte.

Zu einem modernen Gerichtsgebäude gehört eine Evakuierungsanlage, mit welcher im Falle eines Brandes die Mitarbeitenden und Besucher zum Verlassen des Gebäudes aufgefordert werden bzw. eine Lautsprecheranlage, mit welcher im Falle eines sicherheitsrelevanten Vorfalls (Amok, Drohung, Geiselnahme, etc.) die nötigen Anweisungen gegeben werden können. Dies ist aus Sicht der GLP zwingend in das vorliegende Projekt zu integrieren.

Kritisch sieht die glp auch die Parkplatzsituation. Für die rund 40 Mitarbeitenden sind 19 Parkplätze in der unterirdischen Einstellhalle eingeplant. Gemäss Anhörungsbericht (Ziff. 3.5.7., S. 20) sind "diejenigen Parkplätze Bestandteil des Projekts, die für den Gerichtsbetrieb notwendig sind". Die GLP erwartet eine Erläuterung zur Frage, inwiefern diese Anzahl Parkplätze für den Gerichtsbetrieb notwendig sein sollen. Der Neubau ist in Gehdistanz um Bahnhof. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Hälfte aller Mitarbeitenden einen eigenen Parkplatz benötigen.

Ausdrücklich begrüsst die glp Aargau jedoch die Umsetzung des Gebäudestandards nach Minergie-P Eco und im Speziellen die ökologische Holz-/Betonhybridbauweise, die PV-Anlage sowie der Anschluss an das Energienetz mit Fernwärme und -kälte. Auch die vorgesehene Kunst am Bau scheint passend und sorgfältig ausgewählt.

Die glp stuft die projektierten Kosten als sehr hoch ein.

Es wird insbesondere bemängelt, dass im Anhörungsbericht nicht auch andere Vergleichsobjekte herangezogen wurden (wie z.B. Bezirksgebäude Dietikon, Obergericht Zürich beschränkt auf Ergänzungsbau, Bundesverwaltungs- oder Bundesstrafgericht) und dass bei den ausgewählten Benchmarks (Anhörungsbericht, Ziff. 4.3.4., S. 28) nur ein Kostenverhältnis zur Geschossfläche (GF) und nicht auch zur aussagenkräftigeren Hauptnutzfläche (HNF) erfolgte. Der Anhörungsbericht beschränkt sich beim Folgeaufwand (Ziff. 5.3., S. 30) auf die zu erwartenden Abschreibungen. «Die GLP wünscht auch eine Aussage zu den prognostizierten Betriebs-, Wartungs- und Unterhaltskosten», hält Lukas Huber fest.