Der Klimawandel ist eine der grössten globalen Herausforderungen der heutigen und kommenden Generationen. Darum sollen der Klimaschutz und die Anpassungen an den Klimawandel bzw. die Begrenzungen der Auswirkungen des Klimawandels als Aufgabe von Kanton und Gemeinden laut der GLP Aargau in der Verfassung verankert werden. Die Wichtigkeit und Dinglichkeit der Thematik legitimiert deren Aufnahme in den Aufgabenkatalog der Kantonsverfassung.
In Konkretisierung und Ergänzung der bestehenden allgemeinen Umweltschutznorm § 42 a) soll die Klimaschutznorm eine klare und gewichtige, da demokratisch höchst legitimierte Leitlinie für alle Behörden bilden. Eine eigenständige Norm erachtet die GLP Aargau als notwendig, da die Klimathematik (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel) Aspekte umfasst, die über den blossen Umweltschutz hinausgehen.
Die GLP erachtet es als besonders notwendig, dass geeignete Massnahmen bis zum Ziel der Klimaneutralität umgehend umgesetzt werden. Kanton und die Gemeinden sollen sich nicht nur für die Begrenzung des Klimawandels einsetzen, sondern auch zum aktiven Handeln auf ein konkretes Ziel hin verpflichtet werden. Darum muss auch Absatz zwei des Klimaartikels, welcher eben zum konkreten Handeln auffordert, unbedingt in die Verfassung.