Donnerstag, 19. Dezember 2019

Anpassung kantonale Einführungsgesetze

Die Grünliberalen sind einem Grossteil der vorgesehenen Anpassungen der Einführungsgesetze einverstanden, nicht jedoch mit jenen bezüglich VKD und EG BGFA. Die Grünliberalen sehen zudem zusätzlichen Handlungsbedarf hinsichtlich des EG SchKG.

EG ZGB und EG ZPO – grundsätzlich einverstanden
Die Grünliberalen sind mit den Änderungen einverstanden, allerdings wäre es möglicherweise sinnvoll die KESB in Unterhaltsstreitigkeiten von nicht verheirateten Eltern ebenfalls zu nennen. Da hier die Wahl besteht, ob der Friedensrichter als Schlichtungsbehörde oder die KESB als Vermittlungsbehörde angerufen werden kann (Art. 198 lit. bbis ZPO i.V.m. 298b und 298d ZGB).

 

EG BGFA – gar nicht einverstanden

Anwältinnen und Anwälte sind verpflichtet, sich durch die Anwaltskommission vom Anwaltsgeheimnis entbinden zu lassen, bevor sie eine Betreibung gegen eine Klientin oder einen Klienten wegen Nichtbezahlung des Honorars einleiten dürfen. Das Bundesgericht hat bezüglich der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis die Voraussetzungen weiter verschärft (vgl. Urteil BGer 2C_439/2017 vom 16. Mai 2018).

 

Aus Sicht der glp ist es stossend, wenn Anwälte für diese zusätzliche Hürde (die keiner anderen Berufsgattung – nicht einmal den Ärzten – zugemutet wird) auch noch Gebühren zahlen (vorschiessen) müssten. Der Staat trägt hier bekanntlich kein Kostenrisiko für die Nichteinbringlichkeit von solchen (eher unnötigen) Verfahrensschritten.

 

Für die Grünliberalen ist es unverständlich, dass die Aufsicht über die Anwaltskommission die Justizleitung inne hat (§ 6 Abs. 1 EG BGFA) und dabei beide Organe von derselben Person präsidiert werden können. Der sich daraus ergebende Interessenskonflikt ist offensichtlich.

 

Ferner könnte § 6 Abs. 2 EG BGFA dahingehend geändert werden, dass die Anwaltskommission in Bezug auf die Durchführung von Anwaltsprüfungen mit mehr Freiheiten bei den Ersatzmitgliedern vergrössert werden kann, um genügend Ressourcen für die Durchführung und Korrektur der Anwaltsprüfung zu gewährleisten. So soll die Durchführung der Anwaltsprüfung auch für mehr als 100 Anwaltsprüfungskandidaten pro Jahr ohne weiteres gewährleistet werden können.

 

Änderungen VKD – grundsätzlich einverstanden

Im selben Rahmen ist zu prüfen, ob die pauschalen Entschädigungen von unentgeltlichen Rechtsvertretungen in Eheschutz- und Scheidungsverfahren anzupassen sind. Die glp erachtet diese als zu tief bzw. steht dem Grundsatz von Pauschalentschädigungen sehr kritisch gegenüber. Aufgrund der diversen gesetzlichen sowie verfahrenstechnischen Änderungen ergeben sich für die Vertretungen seit Festsetzung der Pauschalen Mehraufwände und es erfolgte seither kein Teuerungsausgleich. Die von der Praxis entwickelten Pauschalen halten der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr in jedem Fall genügend Stand.

 

Es ist eine genügende Rechtsgrundlage zu schaffen, damit in allen Verfahren vor der KESB ebenfalls die Schlichtungsverhandlung für die unentgeltliche Rechtsvertretung entschädigungsberechtigt wird. Es ist dadurch ein Anreiz zu setzen, strittige Angelegenheiten bereits im Rahmen der Schlichtungsverhandlung einer Lösung zuzuführen und somit die gesamten Verfahrenskosten tief zu halten.

 

Bei amtlichen Strafverteidigungen, die länger als ein Jahr andauern, soll mindestens einmal jährlich eine Akontozahlung entsprechend 90 % des dem bis dann nachgewiesenen Aufwandes abgerechnet werden können. Rechtsanwälte müssen heute bei den von der Staatsanwaltschaft teilweise jahrelang geführten Strafverfahren bis Abschluss des Verfahrens auf ihr Honorar warten.

 

EG SchKG – zusätzlicher Handlungsbedarf

Im Zusammenhang mit der Anpassung der Einführungsgesetze ist weiter die Anpassung des EG SchKG zu überprüfen. Insbesondere das Verfahren nach Art. 20a SchKG ist im kantonalen Gesetz nicht sauber geregelt. Die Lücken des SchKG sind auf kantonaler Ebene zu schliessen. Die bisherige Praxis das BGG analog anzuwenden scheint untauglich (weil das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz anders ausgerichtet ist), allenfalls wäre die analoge Anwendung des  summarischen Verfahrens der ZPO oder des VRPG sinnvoller – so oder anders besteht hier Klärungsbedarf und die Gesetzeslücken sind vom Gesetzgeber zu schliessen.