Montag, 30. September 2019

Vernehmlassung Polizeigesetz

Die Grünliberalen sind mit dem neuen Polizeigesetz grundsätzlich einverstanden und sind erfreut, dass der Regierungsrat Handlungsbedarf bei häuslicher Gewalt erkennt. Für die glp sind jedoch die diesbezüglichen Bestimmungen noch zu wenig griffig, insbesondere ist der Begriff der häuslichen Gewalt weiter zu fassen.

Zu § 34a und 34b PolG im Besonderen:

Es ist richtig und wichtig, dass die Polizei kurzfristig Personen wegen häuslicher Gewalt wegweisen oder weitere sinnvolle Massnahmen wie jene unter § 34a und 34b ergreifen kann. Die Erläuterungen unter § 34a und 34b greifen jedoch zu kurz.

Aus Sicht der Grünliberalen braucht es im Kanton Aargau ein Gewaltschutzgesetz wie es zum Beispiel im Kanton Zürich (Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006, GSG, LS 351) bereits existiert. Im Gewaltschutz Gesetz des Kantons Zürich kann die Polizei erste Massnahmen zum Schutz von gefährdeten Personen, wie auch im Aargau vorgesehen, ergreifen. Zusätzlich können in Zürich jedoch diese Massnahmen auf Antrag durch das Zwangsmassnahmengericht unter Berücksichtigung von familiären Umständen überprüft werden oder, falls beantragt, zusätzlich bis zu 3 Monaten verlängert werden.

Bewusst wollen die Grünliberalen hier die Zwangsmassnahmengerichte in die Pflicht nehmen, weil diese schnell (innert 2-3 Tagen) die Voraussetzungen für eine Verlängerung von Zwangsmassnahmen wegen häuslicher Gewalt überprüfen können und die organisatorischen Strukturen für solche Überprüfungen bereits bestehen. Dementsprechend würde die glp in diesem Bereich ein separates Gesetz und einen eigenen Rechtsweg bevorzugen.

Eine Verlängerung solcher Massnahmen ist heute vereinzelt bereits möglich, meist aber mit einem aufwändigen Verfahren verbunden, welches in der Praxis nicht immer fristgerecht umgesetzt werden kann. Daher möchten die Grünliberalen zwei zusätzliche Möglichkeiten:

1. Überprüfung der Massnahme auf Antrag innert 2 bis 3 Tagen durch ein Gericht (bevorzugterweise durch die Zwangsmassnahmengerichte)


2. Einfache Verlängerung auf Antrag im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens (ebenfalls bevorzugterweise durch die Zwangsmassnahmengerichte) unter Berücksichtigung der Kindesinteressen.


Weiter sei der Begriff der häuslichen Gewalt auszudehnen auf sämtliche Beziehungsdelikte, um zum Beispiel auch Stalking (Nachstellen, Auflauern, Belästigen) von Ex-Partnern effizient den Riegel zu schieben. Selbstverständlich sind auch die Kinderinteressen zu berücksichtigen und die zuständige KESB (Familiengericht) soll über solche Entscheide in jedem Fall informiert werden.


Dementsprechend empfinden die Grünliberalen diese beiden kurzen Artikel zu kurz gefasst. Es braucht mehr.