Montag, 12. August 2019

Auflösung NOK-Gründungsvertrag (Axpo)

Die grünliberale Partei lehnt den neuen Aktionärsbindungsvertrag sowie die neue Eignerstrategie der Axpo ab und stimmt gegen die Auflösung des bestehenden NOK Vertrages.

Der Kanton Aargau und die AEW sind mit 28% an der Axpo AG, ehemals NOK, beteiligt. Der NOK Gründungsvertrag stammt aus dem Jahre 1914 und soll durch einen Aktionärsbindungsvertrag sowie einer Eignerstrategie ersetzt werden.

 

 

Aufteilung in Monopolbereich und Marktaktivitäten

 

Gemäss Paragraph 28 des Energiegesetzes des Kantons Aargau, kann der Kanton oder Gemeinden Energieanlagen selbst erstellen und betreiben, wenn der private Sektor die betreffenden Bedürfnisse nicht oder ungenügend deckt. Die grünliberale Partei ist mit diesem Paragrafen einverstanden und fordert, dass die Axpo entsprechend aufgestellt wird. Dazu hat sie im Grossrat am 5. März 2019 ein entsprechendes Postulat eingereicht.

 

Die vom Verwaltungsrat vorgeschlagene Aufteilung der Tätigkeiten folgt keiner strategischen Logik, sondern trennt lediglich die guten Vermögenswerte von den schlechten. Die Grünliberalen fordern stattdessen, dass die Axpo in einen Monopolbereich mit den Energieerzeugungsanlagen und den Netzen und einen Nicht-Monopolbereich mit den übrigen Beteiligungen und Aktivitäten wie Energiehandel, Ingenieursdienstleistungen und Herstelleraktivitäten aufgeteilt wird. Der Nicht-Monopolbereich soll über die nächsten Jahre verkauft werden.

 

Die Statuten (Art. 2) und die Eigentümerstrategie (Kapitel 2.3) sind entsprechend anzupassen.

 

 

Ausstiegsdatum Atomkraft

 

Der Artikel 2.5 der Eigentümerstrategie über den Weiterbetrieb der Atomkraftwerke ist dahingehend abzuändern, dass die Laufzeit der Atomkraftwerke der Axpo Holding wie folgt beschränkt wird:

 

- Leibstadt: 45 Jahre

 

- Beznau 1 und 2 sollen nach Inkrafttreten des neuen Aktionärsbindungsvertarges vom Netz genommen werden.

 

- Gösgen: Die Axpo soll sich im Rahmen ihrer Beteiligungen für eine Abschaltung nach 45 Jahren einsetzen.

 

 

Veräusserungsrecht

 

Gemäss Aktionärsbindungsvertrag (Kapitel 7.2), kann die Mehrheit der Aktienstimmen nach Ablauf des ABV den Verkauf der gesamten NOK bestimmen, sofern mindestens 5 der Vertragsparteien zustimmen. Da es sich bei der Axpo nach der Aufteilung um eine Firma im Monopolbereich handelt, soll die notwendige Anzahl der Aktienstimmen auf 75% erhöht werden. Damit ist auch die gesetzliche Mitbestimmung im Kanton Aargau sichergestellt. Alternativ empfehlen wir Aktien Kategorien A (51% des Kapitals) und B (49% des Kapitals) einzuführen, wobei die Aktien Kategorie A lediglich an die öffentliche Hand verkauft werden dürfen. Aktien der Kategorie B sind nach Ablauf der vorgesehenen Sperrfristen frei handelbar. Durch diese Aufteilung wird die operative Umsetzung der Forderung nach mehrheitlich öffentlichem Besitz erleichtert.

 

Mit diesen Änderungen in den Statuten, dem Aktionärsbindungsvertrag und der Eigentümerstrategie kann die grünliberale Partei sowohl der Auflösung des NOK Vertrages als auch der Gesetzesänderung zustimmen.