Auslöser der Anhörung zur Anpassung der steuerlichen Liegenschaftsbewertung stellt ein Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichts dar. Die letzte Erhebung basierte auf einem Dekret und bezog sich auf den Medianwert, also nicht auf eine individuelle Schätzung. Ein erheblicher Teil der bewerteten Liegenschaften im Kanton Aargau liegt aktuell unter dem Mindestwert von 60%.
Es ist politisch gewollt und gesetzlich geregelt, dass selbstbewohnte Immobilien mit dem Eigenmietwert beim steuerbaren Einkommen berücksichtigt wird. Das Bundesgesetz schreibt vor, dass dieser mindestens 60% der Marktmiete betragen muss. Die heutigen Eigenmietwerte im Kanton Aargau sind erheblich zu tief und widersprechen somit Bundesrecht. Die glp erwartet, dass sich der Kanton Aargau an Bundesgesetze hält. Der Handlungsbedarf ist somit unbestritten.
Wir begrüssen, dass der Aargau nicht über diese gesetzliche Forderung hinaus geht. Damit wird Kontinuität und Stabilität gewährleistet.
Für die glp ist es nicht zielführend, den Eigenmietwert bewusst hoch anzusetzen, um dann mittels Härtefallregelung Entlastungen sprechen zu können. Die tatsächliche Steuerhöhe wird massgeblich durch die Progression mitbestimmt, wodurch tiefen Einkommen bereits entlastet werden.
Die glp begrüsst die vereinfachte und empirische Berechnungsmethode. Insbesondere begrüsst sie, dass diese dynamisiert, also alle fünf Jahre, den Marktgegebenheiten angepasst wird. Damit ist sichergestellt, dass der Kanton Aargau auch in Zukunft die gesetzlichen Rahmenbedingungen erfüllt. «Die glp steht ein für ein austariertes und transparent nachvollziehbares Gleichgewicht in der steuerlichen Belastung von Mieterinnen und Mieter wie auch Eigentümerinnen und Eigentümern. Bundesrecht dauerhaft zu verletzen, steht einem Kanton wie dem Aargau nicht gut an.», hält Philippe Kühni, Präsident der glp Aargau fest.