Freitag, 7. Juli 2017

Anpassung des Richtplans: Verminderung der Fruchtfolgefläche durch die Umfahrung Mellingen NK 268

Die GLP erachtet das Projekt nach wie vor als mangelhaft und einseitig. Jetzt sich aber gegen die Fruchtfolgeflächen-Reduktion zu sperren, ist nicht sinnvoll, weshalb die GLP dem Ansinnen mit Widerwil-len zustimmt.

Die GLP hat das Vorgehen betreffend der Umfahrung Mellingen nie gutgeheissen. Die Entlastung der Altstadt wurde immer unterstützt. Bereits 2010 haben wir auf ein nötiges Gutachten der ENHK hingewiesen. Unten ein interessanter Protokollauszug mit der Haltung des Regierungsrats, welche unterdessen glücklicherweise vom Gericht korrigiert worden ist. Dass der FFF-Verlust als etwas unter 3ha errechnet worden ist und sich nun deutlich erhöht, passt ins gesamte Bild der Planung, welche die umfassende Interessenabwägung zu wenig ernsthaft durchgeführt hatte. Es wäre interessant zu wissen gewesen, wie 2010 die 2.7ha errechnet wurden und ob sich die Erhöhung einzig und allein auf mit der Verschiebung begründen lässt - was wir eher bezweifeln. So fehlen in den Vernehmlassungs-unterlagen Pläne mit der Variante gemäss 2010 und derjenigen nach Verschiebung mit eingezeichneter Bodenqualität (FFF-Eignung). Dies kann für die Botschaft an den Grossen Rat nachgeholt werden.

 

Anhang:

Protokoll GR-Sitzung vom16.11.2010

 

Zitat Hansjörg Wittwer: Protokoll vom 16.11.2010

Eine Bemerkung zur Tatsache, dass das Reusstal im Bundesinventar der Landschaften von nationaler Bedeutung aufgeführt ist, und zu der Frage, ob damit ein Gutachten der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission einzuholen sei: Der Rechtsdienst des Regierungsrates verneint dies, mit der Begründung, dass das BNL-Projekt 13.05 nicht erheblich beeinträchtigt werde. Um Himmels willen, was ist denn mit "erheblich beeinträchtigend" gemeint, wenn nicht das?

 

Zitat RR Peter Beyeler

… Heimatschutzgesetzes (NHG): Wir haben Ihnen ein von unseren Spezialisten ausgearbeitetes Gutachten zukommen lassen. Darin wird klar ausgewiesen, dass die Kompetenz beim Kanton liegt. Ich weise darauf hin, dass wir diese auch wahrnehmen. Wir müssen in diesem Fall beim Bund kein Gutachten beantragen, bloss weil möglicherweise eine Einsprache kommen könnte. Es gibt eine Rechtsgrundlage. Wir haben genau abgeklärt, wann eine Begutachtung durch die Bundeskommission erforderlich ist: Dies wäre der Fall, wenn sie einen Bereich gemäss Art. 2 NHG betreffen würde. Das ist hier nicht der Fall. Es handelt sich um eine kantonale Aufgabe, der Bund zahlt keinen Franken an diese Strasse. Das Raumplanungsgesetz gibt uns die Kompetenz, Bewilligungen für Projekte auszusprechen, die ausserhalb der Bauzone liegen, oder Waldrodungen bis 600 m 2 im Rahmen des Waldgesetzes zu genehmigen. Dafür müssen wir beim Bund nicht anfragen und kein Gutachten einholen, sonst könnten wir diese Kompetenzen ja gleich an den Bund abtreten. Selbst wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt im Bundesinventar erheblich beeinträchtigt würde oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellten, wäre die kantonale Fachstelle – im Aargau konkret die Abteilung Landschaft und Gewässer – für die Beurteilung zuständig. Beim vorgelegten Projekt ist sie zum Schluss gekommen, dass aufgrund der verträglichen Beeinträchtigung der Umgebung und wegen der geplanten Kompensationsmassnahmen keine Begutachtung durch eine eidgenössische Kommission gemäss Art. 25 Abs. 1 NHG notwendig ist. Sie können den Kopf schütteln. Aber die Rechtslage ist klar und es nützt nichts, wenn sie dies in diesem Stadium grundsätzlich infrage stellen. Es ist schade, dass wir hier solche Diskussionen führen müssen …