Freitag, 31. März 2017

Änderung Gemeindegesetz

Die Grünliberalen sind mehrheitlich mit den geplanten Änderungen einverstanden.

Die Grünliberalen finden die Schaffung der Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit der Gemeinden mit Dritten grundsätzlich in Ordnung. Besonders wichtig scheint dabei der Absatz 3,  damit der Kanton oder auch Gemeindeverbände mit eingebunden werden können.

Ebenfalls mit der Präzisierung des internen Kontrollsystems und des Vermögensschutzes auf Gesetzesstufe ist die glp einverstanden, jedoch sind die in §92bII festgehaltenen zu treffenden Maßnahmen zu allgemein gehalten.

 

Die durch das neue Gesetz vorgesehene Größe der Finanzkommissionen mit lediglich drei Mitgliedern erachten die Grünliberalen als zu klein. Die meisten Gemeinden werden sich an dieser Mindestzahl ausrichten. Wir erachten hier 5 Mitglieder als mindeste Größe für eine ausgewogenere, sicherere und breiter abgestützte Anzahl.

 

Die glp begrüsst weiter die Liberalisierung im Bereich der Kontrollstellen und dass die Information über den Aufgaben- und Finanzplan neu als "Bring-Schuld" der Gemeinden zusammen mit dem Budget zur Kenntnis gebracht werden muss.

 

Betreffend Neuregelung der Bilanzierung von Beteiligungen und Darlehen beim Neuzugang sind die Erläuterungen etwas wage und fußen nicht auf solidem Boden. Hier wird von "Regelfall" oder "erscheint eine prospektive Anwendung als ausreichend" gesprochen. Trotzdem können die Grünliberalen der Änderung sinngemäss zustimmen.

 

Weiter erachtet die glp die Festsetzung der Meldepflicht als wichtig und begrüsst die grössere Eigenverantwortung der Gemeinden hinsichtlich Budget und Rechnung durch die Abschaffung der Genehmigungspflicht.

 

Die Grünliberalen sind eher gegen die Schaffung von Ausnahmetatbeständen für ein Abweichen von den Vorschriften des Finanzhaushaltes und erachten das Abweichen von den grundlegenden Prinzipien von HRM2 als nicht korrekt.

 

Die Grünliberalen befürchten zudem, dass ohne die Forstreserve diese Gelder die zweckgebunden für forstwirtschaftliche Zwecke gedacht sind, ins ordentliche Budget der Gemeinden fliessen.