Die glp lehnt die Einzonung der Neumatte dezidiert ab. Dies aus den folgenden Gründen:
- Die Einzonung der Neumatte widerspricht sämtlichen RPG 1 – Grundsätzen. Sie ist ein planerischer (und politischer) Rückfall in die Zeiten vor RPG 1. Genau wegen solchen Siedlungserweiterungen kam es zur Reform und zur Volksabstimmung.
- Die Aufhebung des Siedlungstrenngürtels ohne Not und trotz Alternativen wäre ein unverzeihliches Präjudiz.
- Die Auszonungen als Kompensation ergeben ein riesiges Flickwerk, die Schaffung einer kompakten Siedlungsstruktur wird ins Gegenteil verkehrt.
- Die Alternative – sofern denn überhaupt eine Einzonung gerechtfertigt ist - besteht (einzig der Expansionsbedarf für das Gewerbe wird durch die glp zum jetzigen Zeitpunkt erkannt). RPG 1 schuf ein Instrumentarium, um Bauland zu verflüssigen.
Zum Vorgehen:
- Die glp ist erwartet vom Regierungsrat, dass er bzw. das BVU seine ihm durchs RPG zugewiesene Aufgabe wahrnimmt und die Einhaltung der RPG-Grundsätze prüft. Es kommt aus der Botschaft relativ klar heraus, dass die Einzonung nicht den Anforderungen entspricht und eine Alternative vorhanden ist. Dennoch wurde das Geschäft zur Mitwirkung freigegeben. Aus Sicht der glp handelt der Regierungsrat hierbei verantwortungslos.
- Interessenabwägung: Es ist Aufgabe der Behörde, die Interessenabwägung zu machen. Nicht zum ersten Mal entzieht sich das BVU dieser ihr zukommenden Aufgabe zu stark und delegiert sie zumindest teilweise an die Anhörungsteilnehmenden, indem die Beurteilung erst nach der Anhörung vorgenommen wird. Es kann nicht sein, dass ein nicht gesetzeskonformes Vorhaben durchkommt, nur weil sich vielleicht niemand laut dagegen zur Wehr setzt.
- Die glp verweist auf den Praxiskommentar zum RPG (Aemisegger et al, 2019) betreffend Interessenabwägung, insbesondere auf folgende Punkte:
- Die Behörden sind gehalten, die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse darzulegen, wozu aus Sicht der glp auch die Freigabe des Antrags um Richtplananpassung in die Mitwirkung gehört (N34 zu Art. 3, S. 134).
- Abwägungsausfall: «Es ist rechtsfehlerhaft, eine Abwägung ganz oder teilweise zu unterlassen (…). Am ehesten ereignen sich Abwägungsausfälle dort, wo es die Behörde pflichtwidrig unterlässt, die Frage nach Alternativstandorten zu klären.» (N43 zu Art. 3, S. 144). In der vorliegenden Botschaft wurde angetönt, dass ein weniger heikler Standort vorhanden ist. Die Abwägung hingegen erschliesst sich dem Leser nur zwischen den Zeilen.