Neu sollen auf Gesetzesstufe lediglich die allgemeinen Grundsätze festgehalten werden, während die konkreten Tarife auf Verordnungsebene geregelt werden. Die glp begrüsst diese sachgerechte Aufteilung der Bestimmungen auf Gesetz und Verordnung und erhofft sich davon eine deregulierende Wirkung. Dieses Vorgehen bietet die notwendige Rechtssicherheit und lässt gleichzeitig Flexibilität zu, indem bei Bedarf eine Verordnungsänderung relativ rasch umgesetzt werden kann.
Die Gebühren sind grundsätzlich kostendeckend, verursachergerecht und verhältnismässig auszugestalten, was die glp vollumfänglich unterstützt. Im Rahmen des Revisionsvorhabens wird weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der Gebührenbelastung der Bevölkerung und der Unternehmen angestrebt. Die vorgesehene Senkung der Gebührenerlöse beim Strassenverkehrsamt um 10 Mio. Franken sind auf Grund der aktuellen Überdeckung aus unserer Sicht angezeigt. Andererseits besteht für weitreichende Gebührenerhöhungen aus Sicht der glp kein Handlungsbedarf, gerade auch vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie. Bei der subsidiären Anwendung des Gebührengesetzes durch die Gemeinden ist die Variante 1 zu bevorzugen. Diese führt zu einer aktiven Auseinandersetzung mit der Thematik durch die Gemeinden, wobei sie bewusst von der kantonalen Gesetzgebung abweichen können, wenn sie am Status quo festhalten wollen. «Dieser Ansatz gewährleistet mehr Einheitlichkeit, was wiederum der Rechtssicherheit und dem aargauischen Binnenmarkt zugutekommt.», ergänzt Dominik Gresch hier die Anhörungsantwort. Die Revision des Gebührendekrets sieht unter anderem vor, dass «geringfügige» Kosten, die weniger als eine halbe Stunde Zeitaufwand verursachen, nicht in Rechnung gestellt werden. Dies entspricht geltendem Recht und ist im Sinne eines pragmatischen Ansatzes aus Sicht der glp zu begrüssen.